Satzung
Geschäftsordnung
Satzung
LEVVE UN LEVVE LOSSE E.V.
FREUNDESKREIS MARIE-LUISE NIKUTA
& FÖRDERKREIS KÖLNISCHEN LIEDGUTES
(Stand 25. August 2021)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „LEVVE UN LEVVE LOSSE E.V. – FREUNDESKREIS MARIE-LUISE NIKUTA & FÖRDERKREIS KÖLNISCHEN LIEDGUTES“ (im Folgenden auch „Freundeskreis“, „Freundes- und Förderkreis“ oder „FK“) und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen werden.
(2) Vereinssitz ist Köln.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung und Kultivierung des kölnischen Brauchtums in Form seines kölnischen Liedgutes und insbesondere eine Dokumentation über Marie-Luise Nikuta, ihr Leben und Wirken aufzubauen und die Erinnerung an ihr Schaffen auch im öffentlichen Raum zu bewahren.
Dieser Zweck wird verwirklicht durch
· den Aufbau eines Archives,
· den Austausch mit Kölner Mundartkünstlern,
· Publikationen über das kölnische Liedgut und insbesondere über die Werte, die Werke und das Schaffen von Marie-Luise Nikuta,
· die Pflege und innovative Behandlung des karnevalistischen Liedguts,
· die Schaffung öffentlich zugänglicher Ausstellungen sowie eines öffentlich zugänglichen Erinnerungsortes in Form eines Platzes, einer Straße, eines Parkes, Brunnen oder ähnlichem Denkmal zu Ehren von Marie-Luise Nikuta.
· und weiteren ähnlichen Initiativen, die dem Zweck dienlich sein können.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Vereinsmittel dürfen nur zur Verfolgung satzungsmäßiger Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Keine Person darf durch vereinsfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft mit Rechten und Pflichten
(1) Der Freundeskreis vereinigt natürliche und juristische Personen, die Idee und Werk Marie-Luise Nikutas lebendig halten wollen und die Arbeit des Freundes- und Förderkreises unterstützen möchten. Der „Freundes- und Förderkreis“ umfasst
a) aktive, ordentliche Mitglieder
b) Fördermitglieder
c) Ehrenmitglieder
(2) Mitglied kann jede Person durch schriftliche Beitrittserklärung und vorläufige Annahme dieser Erklärung durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder werden. Die endgültige Entscheidung zur Aufnahme eines Mitgliedes triffen die aktiven, ordentlichen Mitglieder durch geeignete Abstimmungsverfahren im Vorfeld der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit. Die Entscheidung über die Aufnahme/Nichtaufnahme ist durch die beitrittswillige Person nicht anfechtbar. Mit der Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied sowohl die Satzung als auch die Vereinsordnung in der jeweils aktuellen Fassung, samt der dort genannten Anlagen, an.
(3) Ehrenmitglieder werden vom Vorstand einstimmig ernannt und können zudem von der Beitragspflicht befreit werden.
(4) a) Aktive, ordentliche Mitglieder haben folgende Rechte und Pflichten:
· Teilnahme, Antragstellung, aktives und passives Wahlrecht sowie Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen;
· Beitragspflicht;
· aktive Teilnahme an Projekten des Vereins.
b) Fördermitglieder haben folgende Rechte und Pflichten:
· Teilnahme, Antragstellung und passives Wahlrecht bei Mitgliederversammlungen
· Beitragspflicht;
· Soll-Teilnahme an Projekten des Vereins.
c) Ehrenmitglieder haben folgende Rechte und Pflichten:
· Teilnahme und Rederecht bei Mitgliederversammlungen;
· Kann-Teilnahme an Projekten des Vereins.
(5) Die Rechte aus Absatz 3 unterliegen folgender Einschränkung: Mitglieder, die kürzer als sechs Monate Mitglied des Vereins sind oder die mit der Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages in Rückstand sind, haben auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch zum Quartalsende mögliche Kündigung oder Tod. Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören. Ein Mitglied kann zudem durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist und nach dem letzten Mahnschreiben drei Wochen vergangen sind.
§ 4 Vereinsordnung
(1) Der Verein kann sich eine Vereins- oder Geschäftsordnung geben. Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen der Satzung und zur Sicherung des Vereinszwecks, eine Vereins- oder Geschäftsordnung mit zwei-drittel Mehrheit zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, monatliche Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge, Eintrittsgelder bei Veranstaltungen und ggf. erforderliche Umlage zu bestimmen. Der Vorstand ist weiterhin berechtigt, diese Beiträge und die Umlage ganz oder teilweise zu erlassen.
(3) Soweit vorhanden, ist die jeweils gültige Version der Vereins- oder Geschäftsordnung allen Mitgliedern per E-Mail oder Post bekannt zu geben oder in ähnlicher Form digital zugänglich zu machen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Ehrenvorsitzende
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Einberufen wird die Mitgliederversammlung vom Vorstand.
Die Einberufung hat turnusmäßig einmal im Jahr – möglichst bis zum 30.06. eines Jahres – stattzufinden. Zudem muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies mindestens 10 % der Mitglieder oder mindestens 10 % der aktiven Mitglieder schriftlich beantragen. Einladungen erfolgen per E-Mail und nur ausnahmsweise bei Mitgliedern ohne E-Mail auf dem Postweg oder auf einem anderen digitalen Weg. Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der geplanten Tagesordnung mindestens 14 Kalender-Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung. Bis zu 7 Kalender-Tage vor der Mitgliederversammlung müssen Beschluss-Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder die Abwahl eines Vorstandsmitglieds zum Gegenstand haben, schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand oder der Geschäftsstelle eingereicht werden. Andere Beschluss-Anträge und Anliegen können auch ohne vorherige schriftliche Einreichung auf der Mitgliederversammlung behandelt werden. Schriftliche Eingaben zur Mitgliederversammlung, die bis zu 7 Kalender-Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung eingegangen sind, werden unverzüglich per E-Mail oder auf sonstige digitale Weise bekanntgegeben.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind unter anderem:
· Wahl und Abwahl von Vorstandsmitgliedern;
· Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes;
· Entgegennahme der Berichte des Schatzmeisters und der Kassenprüfer;
· Entlastung des Vorstandes;
· Satzungsänderung;
· Vereinsauflösung und ggf. Wahl von Liquidatoren;
(3) Die Mitgliederversammlung ist bei einer Anwesenheit von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet in offener Abstimmung durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit, solange nicht ein stimmberechtigtes Mitglied eine geheime schriftliche Abstimmung fordert. Für Satzungsänderungen und Vereinsauflösung ist eine drei-viertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, wobei wenigstens 20 % der zum Zeitpunkt der Einberufung der Mitgliederversammlung existierenden stimmberechtigten aktiven ordentlichen Mitglieder der Satzungsänderung oder Vereinsauflösung zugestimmt haben müssen.
(4) Eine Stimmabgabe bei der Mitgliederversammlung ist nur bei persönlicher Anwesenheit möglich.
(5) Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das vom Ersten Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist. Es ist anschließend per E-Mail zu versenden und gegebenenfalls in sonstiger digitaler Form zur Verfügung zu stellen.
(6) Bei Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von drei Wochen eine erneute Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und kann alle Entscheidungen mit einfacher Mehrheit ohne die in dieser Satzung getroffenen besonderen Anforderungen treffen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 7 Vorstand / Ehrenvorsitzende
(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern. Diese führen folgende Titel:
a) Erster Vorsitzender, mit dem Titel "Präsident" oder "Präsidentin"
b) Zweiter Vorsitzender, mit dem Titel "Vize-Präsident" oder "Vize-Präsidentin"
c) Schatzmeister oder Schatzmeisterin
d) Schriftführer oder Schriftführerin
und leiten verantwortlich die Vereinsarbeit, insbesondere durch geeignete Außendarstellung, Überwachung der Vereinskonformität und Beachtung der Vereinsordnung sowie die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(2) Die Mehrheit des Vorstandes muss aus aktiven ordentlichen Mitgliedern
bestehen. Erster und Zweiter Vorsitzender müssen aktive ordentliche Mitglieder sein.
(3) Beschlüsse des Vorstandes erfordern die Zustimmung der Mehrheit der Vorstandsmitglieder und sind stets in einem Protokoll niederzulegen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende. Bei dessen Verhinderung wird er durch den zweiten Vorsitzenden vertreten. Die Beschlussfassung kann in einer Vorstandssitzung, im schriftlichen Umlaufverfahren oder per E-Mail-Umlaufverfahren erfolgen.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und können beliebig oft wiedergewählt werden. Sind innerhalb einer Amtsperiode eines gewählten Vorstandes ersetzende Wahlen nötig, so läuft die Amtsperiode dieser ersetzend gewählten Vorstandsmitglieder nicht volle drei Jahre, sondern nur so lange, wie der ursprünglich gewählte Vorstand amtiert. Nach Ablauf der Amtszeit von drei Jahren bleibt der Vorstand kommissarisch im Amt, bis eine Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat.
(5) Die Position des ersten Vorsitzenden wird durch die Mitgliederversammlung personenbezogen gewählt. Die übrigen Vorstandsfunktionen werden bei der Konstitution des jeweiligen Vorstandes den jeweiligen Vorstandsmitgliedern zugeordnet.
(6) Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB in der jeweils geltenden Form durch den Vorstand vertreten, wobei zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind.
(7) Die Tochter von Marie-Luise Nikuta, Andrea Nikuta-Meerloo, ist Ehrenvorsitzende des Vereins und zugleich aktives, ordentliches Mitglied. Sie hat das Recht, an allen Vorstandssitzungen, allen sonstigen Gremien- oder Ausschusssitzungen und Veranstaltungen sowie Mitgliederversammlungen unentgeltlich teilzunehmen. Die Ehrenvorsitzende hat ein uneingeschränktes Vetorecht über alle Entscheidungen, die innerhalb des Vereins getroffen wurden. Sie hat ein etwaiges Veto gegenüber dem Vorstand anzuzeigen, der dieses (soweit rechtlich zulässig) umzusetzen hat.
§ 8 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen und die die ordnungsgemäße Verbuchung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben überprüfen, worüber sie der Mitgliederversammlung im Folgejahr durch einen Kassenprüfbericht Auskunft geben.
§ 9 Auflösung
Zur Liquidation ist der letzte amtierende Vorstand berufen, sofern nicht die Mitgliederversammlung Liquidatoren wählt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen, soweit es nicht an ideellen Werten besteht, an die „AIDS-Hilfe Nordrhein-Westfalen e. V.“ und die Runschau Altenhilfe Die Gute Tat e.V. zu je 50%, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Fördermittel, die dem Verein zweckgebunden zur Verfügung gestellt wurden, werden gemäß Förderbedingungen vorab zurückerstattet. Die ideelen Werte des Vereins werden dem „Festkomitee des Kölner Karnevals von 1823 e. V.“ beziehungsweise einem dem Festkomitee angeschlossen Museum übergeben.
§ 10 Geschäftsstelle
Geschäftsstelle ist Mathiasstraße 11, 50676 Köln.
§ 11 Einführungsbestimmungen
Die Amtszeit des Vorstandes, der bei der Gründung des Vereins gewählt wird, beträgt abweichend zu § 7 Abs. 4 ein Jahr wobei § 7 Abs. 4 Satz 3 analog Anwendung findet.